(EStG § 107) Hat das Finanzamt hinsichtlich desselben Mietverhältnisses für einen früheren Zeitraum Mietzinsbeihilfe gewährt, obwohl die Erhöhung des Hauptmietzinses vor Abschluß des Hauptmietvertrages erfolgt ist, kann aus diesem allenfalls rechtswidrigen Bescheid kein Anspruch auf künftige rechtswidrige Mietzinsbeihilfe abgeleitet werden. VwGH 92/13/0095 v. 18.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)