(EStG § 103) Der Umstand, daß ein in jungen Jahren ausgewanderter Inländer seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, ohne (zuvor) eine Zusage auf Gewährung einer Zuzugsbegünstigung zu erhalten, steht dieser nicht im Wege, weil das Gesetz nicht verlangt, daß der Antrag auf Gewährung der Zuzugsbegünstigung noch vor Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich (vom Ausland aus) gestellt wird. VwGH 94/15/0081 und VwGH 94/15/0080 v. 22.11.1995. (Bescheide aufgehoben)