(EStG § 16 Abs 1 Z 9) Aufwendungen eines Beamten für Reisen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter sind bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter auch dann nicht als Werbungskosten anzusehen, wenn der Personalvertreter auch im Interesse des Arbeitgebers tätig wird.