(EStG § 4 Abs 2) Eine Bilanzänderung wird insbesondere dann zu Recht versagt, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf der Basis entsprechender Berichtigungen der Besteuerungsgrundlage ausgeglichen werden sollen. VwGH 94/15/0035 v. 25.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)