(EStG § 4 Abs 1) Stammanteile eines OHG-Gesellschafters an einer GmbH gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördern oder wenn zwischen diesem und der GmbH enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dies gilt sowohl z.B. für die Beteiligung einer OHG als auch für die Beteiligung ihrer Gesellschafter, zumal das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den einzelnen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw. nach Maßgabe etwaiger abweichender Eigentumsverhältnisse zuzurechnen ist. VwGH 94/15/0147 v. 22.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)