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BAO § 309

Lohnsteuer und AbgabenARD 4743/12/96 Heft 4743 v. 10.5.1996

(BAO § 309) Die für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - bezüglich der Versäumung der in einer Einkommensteuerangelegenheit erstreckten Berufungsfrist - zur Verfügung stehende Jahresfrist ist vom Ende der versäumten Berufungsfrist und nicht ab dem Aufhören des Hindernisses zu berechnen. VwGH 95/15/0133 v. 25.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)

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