(BAO § 309) Die für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - bezüglich der Versäumung der in einer Einkommensteuerangelegenheit erstreckten Berufungsfrist - zur Verfügung stehende Jahresfrist ist vom Ende der versäumten Berufungsfrist und nicht ab dem Aufhören des Hindernisses zu berechnen. VwGH 95/15/0133 v. 25.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)