(BAO § 303) Ist ein Beweismittel erst nach Ergehen der das Verfahren abschließenden Berufungsentscheidung entstanden, kann es kein neu hervorgekommenes, einen Wiederaufnahmegrund rechtfertigendes Beweismittel darstellen. VwGH 92/13/0265 v. 18.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)