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BAO § 294

Lohnsteuer und AbgabenARD 4743/9/96 Heft 4743 v. 10.5.1996

(BAO § 294) Die Zurücknahme eines Stundungsbescheides ist dann rechtmäßig, wenn auf Grund der gegebenen finanziellen Situation des Abgabenschuldners eine Entrichtung der Abgabe in voller Höhe nicht mehr "mit erheblichen Härten verbunden ist". Da insbesondere in Zusammenhang mit der Stundung von Abgabenschulden der Frage maßgebende Bedeutung zukommt, in welcher Höhe einem Abgabenschuldner auf Grund geänderter Verhältnisse die Entrichtung der Abgaben nunmehr zugemutet werden kann (keine erhebliche Härte mehr mit der Einhebung verbunden wäre), ist im Falle des Widerrufs eines Stundungsbescheides auch festzustellen, in welcher Höhe dem Abgabenschuldner auf Grund des geänderten Sachverhalts die sofortige Leistung der Abgabenschuld möglich wäre. VwGH 92/17/0205 v. 13.10.1995. (Bescheid aufgehoben)

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