(BAO § 209) Eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung vermag dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Einhebungsmaßnahmen, die nur gegen einen von mehreren Mitschuldnern gerichtet sind, betreffen nur dessen Einhebungsverhältnis und unterbrechen nur die gegen diesen Schuldner laufende Verjährungsfrist. VwGH 92/17/0217 v. 15.09.1995. (Bescheid aufgehoben)