(BAO § 93, § 48a) Wird einem Steuerpflichtigen ein Bescheid mit mehreren Bescheidadressaten, in dem unter Anführung aller Adressaten rechtserhebliche Tatsachen ausgesprochen worden sind, zugestellt, ist darin weder eine objektive Rechtswidrigkeit noch eine durch die gegenständliche Bescheidgestaltung allenfalls erfolgte Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht zu sehen. VwGH 95/13/0233, 0234 und 0235 v. 15.11.1995. (Beschwerden abgewiesen)