(BAO § 85 Abs 2) Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens ist aber eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters auch dann nicht maßgeblich, wenn dies der Verwaltungspraxis entsprechen sollte. VwGH 95/15/0107 v. 04.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)