(VStG § 31) Ein fortgesetztes Steuerdelikt ist im Falle fahrlässiger Begehung ausgeschlossen. Liegt daher unter der Annahme einer fahrlässigen Begehung eine Mehrheit von Einzeldelikten vor, sind diese jeweils - insbesondere auch in Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist - gesondert zu beurteilen. VwGH 93/17/0299 v. 15.09.1995. (Bescheid aufgehoben)