(ASVG § 319 Abs 1) Gegenüber den Krankenversicherungsträgern nach den Sondergesetzen (GSVG, BSVG, B-KUVG) werden die Kosten für eine durch Arbeitsunfall (Berufskrankheit) bedingte Krankenbehandlung nicht rückverrechnet.
Stellungnahme der AUVA v. 12.12.1995