BMF 11 0502/33-Pr.2/96 v. 29.03.1996
Die Tätigkeit eines Schriftstellers wird zu den freien Berufen gezählt. Die Einkünfte aus freien Berufen gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die dem OECD-Musterabkommen nachgebildet sind, hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur insoweit, als dort eine ständige Einrichtung besteht und die Einkünfte darauf entfallen. Derartige Bestimmungen sind grundsätzlich in allen DBA mit EU-Mitgliedstaaten enthalten.