(ASVG § 120 Abs 1 Z 1) Transsexualismus ist im internationalen Diagnoseverzeichnis als Krankheit geführt, wird also als regelwidriger Zustand, der geheilt oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann, beurteilt. Im Sinne der für das österreichische Sozialversicherungsrecht auch heranziehbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtshofes kann die geschlechtsangleichende Operation (Geschlechtsumwandlung) eine Leistung der Krankenbehandlung sein. OLG Wien 31 Rs 121/94 v. 16.11.1994. (ZAS Jud. 1/1996)