(AVRAG § 3) Für die Annahme einer Betriebsübernahme - auf die die Bestimmungen des AVRAG Anwendung zu finden haben - von einer Rechtsperson auf eine andere, deren beider finanzieller Träger identisch ist, unter Wahrung der Betriebsidentität ist die Weiterführung der Aufgaben des bisherigen Betriebs nach dem arbeitstechnischen Zweck ausreichend.
OLG Wien 9 Ra 155/95 v. 26.01.1996,Rekurs zulässig