(DHG § 2) Im Nichtabschluß einer Kaskoversicherung für einen Anhänger durch den Arbeitgeber liegt kein "Mäßigungsgrund" für die Dienstnehmerhaftung, weil bei Kaskoversicherung das Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 DHG infolge Forderungsübergangs gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz auch diesbezüglich gegen den Arbeitnehmer im selben Ausmaß wie der Arbeitgeber hätte Regreß nehmen können. OGH 8 Ob A 256, 257/95 v. 14.09.1995.