(ASVG § 175 Abs 2 Z 1) Das Zurückbringen des am Vortag abgestellten Fahrrads zum Dienstort ist nicht unfallversicherungsgeschützt, auch wenn es im dienstlichen Interesse gelegen sein mag.
OGH 10 Ob S 269/95 v. 23.01.1996
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht u.a. bei der Erledigung von Pflichten aus dem Dienstverhältnis (§ 175 Abs 1 ASVG) und darüber hinaus bei Fahrten, die einerseits mit dieser Tätigkeit zusammenhängen und andererseits nach und von dem Ort der Tätigkeit führen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Der Versicherungsschutz nach den genannten Bestimmungen setzt voraus, daß das unfallbringende Verhalten entweder der Tätigkeit als solcher oder aber dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit sachlich zugerechnet werden kann. Zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung bzw. der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit muß eine Beziehung bestehen, die sein Verhalten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solcher oder mit der Zurücklegung des genannten Weges sachlich zusammenfaßt.