(AngG § 23a Abs 4) Der Austritt eines Vaters unter Wahrung von Abfertigungsansprüchen aus dem Rechtsgrund seiner Vaterschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn er das Dienstverhältnis aus dem Motiv, sein Kind überwiegend zu betreuen, auflöst.
OGH 9 Ob A 197/95 v. 17.01.1996