Aus dem Entwurf einer Evaluierungsverordnung BMAS 66.501/16-3/95 v. .. (siehe schon ARD 4660/7/95 und 4733/96 ff.)
1. Die Sicherheitsdokumente und Gesundheitsschutzdokumente sind übersichtlich zu gestalten. Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.