(UrlG § 9) Urlaube aus abgelaufenen Dienstjahren sind auch dann voll zu entschädigen, wenn das Dienstverhältnis durch ungerechtfertigten Austritt oder verschuldete Entlassung endet.
Eine Verjährung von Urlaubsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn die Übertragung von Urlaubsansprüchen in neue Urlaubsjahre betriebsüblich ist.