(GmbHG § 25, § 35 Z 1) Wurde einem Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung die Entlastung erteilt, können Ansprüche gegen ihn nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn den Gesellschaftern bei der Prüfung der vorgelegten Unterlagen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchgeführt wurde, keine Uregelmäßigkeiten aufgefallen sind.
OLG Wien 8 Ra 114/95 v. 27.11.1995, Revision zulässig