(GehG § 30 a) Die Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 schließt den Anspruch auf Gewährung einer Überstundenvergütung und auf Nebengebühren, die gerade solche Mehrleistungen abgelten sollen, aus. In einem solchen Fall steht dem Beamten ein Wahlrecht zwischen Verwendungsabgeltung und Überstundenvergütung nicht zu. OGH 8 Ob A 237/95 v. 18.08.1995.