(HBG § 5 Abs. 3) Der Vermieter muß dem Mieter von Geschäftsräumlichkeiten bei Fehlen einer diesbezüglichen Vereinbarung nur einen Haustorschlüssel zur Verfügung stellen. Anmerkung von Dr. Gert Iro zur Entscheidung des OGH 6 Ob 534/95 v. 9. 3. 1995. (RdW 1996/8, Heft 1)