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Anwesenheitsrecht bei Einsichtnahme in Gehalts- und Lohnlisten durch den Betriebsrat

ArbeitsrechtARD 4732/13/96 Heft 4732 v. 26.3.1996

(ArbVG § 89) Bei der Einsichtnahme des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind.

Bundesarbeitsgericht/BRD 7 ABR 63/94 v. 21.08.1995

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