(Ktn. MotorbootAbgG § 5) Ist die Motorbootabgabepflicht gegeben, kommt es auf die Dauer der tatsächlichen Verwendung innerhalb des Abgabenzeitraumes, das ist innerhalb des Kalenderjahres bzw. des kürzeren Abgabenzeitraumes nach § 5 Abs. 2 Ktn. Motorbootabgabegesetz, nicht an. Für die Aliquotierung der Abgabenschuld während des Kalenderjahres sind ausschließlich Beginn und Ende der Zulassung maßgebend. VwGH 95/17/0145, 0146 v. 10.11.1995. (Beschwerden abgewiesen)