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ArbVG § 105 Abs. 5

Betriebswichtige GesetzeARD 4731/9/96 Heft 4731 v. 22.3.1996

(ArbVG § 105 Abs. 5) Wird die Kündigung eines Arbeitnehmers "ausschließlich" aus einem verpönten Motiv ausgesprochen, kann keine Abwägung der Motive im Sinne des § 105 Abs. 5 ArbVG erfolgen. OGH 9 Ob A 90-92/95 v. 13.09.1995.

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