(ArbVG § 105 Abs. 3 Z. 1 lit. c) Voraussetzung einer auf Rechtsgestaltung gerichteten Anfechtungsklage im Sinne des § 105 ArbVG ist das Vorliegen einer nach zivilrechtlichen Grundsätzen rechtswirksamen Kündigung. Liegt eine unwirksame Kündigung vor, scheidet eine Anfechtung der Kündigung von vornherein aus, weil das Dienstverhältnis ohnehin weiter fortbesteht. Streitigkeiten darüber sind durch Feststellungsklage zu bereinigen. OGH 9 Ob A 90-92/95 v. 13.09.1995.