vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ArbVG § 102

RechtsmittelerledigungenARD 4729/9/96 Heft 4729 v. 15.3.1996

(ArbVG § 102) Wird ein dem Arbeitgeber zuzurechnendes Gestaltungsrecht - hinsichtlich einer Disziplinarmaßnahme -, das der Disziplinarkommission vorbehalten ist, bei deren Uneinigkeit und der Unmöglichkeit, eine Mehrheitsentscheidung zu erreichen, durch ein gerichtliches Urteil ersetzt, geht dies über die dem Gericht eingeräumte Überprüfungsbefugnis hinaus und würde zu einer selbständigen, nur der Disziplinarkommission vorbehaltenen Rechtsgestaltungsbefugnis führen, für die aber die Rechtsgrundlage fehlt. OGH 9 Ob A 1034/95 v. 11.10.1995 in Zurückweisung der Revision gegen OLG Wien 7 Ra 34/95 v. 17. 5. 1995 = ARD 4680/29/95.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte