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ASVG § 107 Abs. 2 lit. b

SozialversicherungARD 4728/32/96 Heft 4728 v. 12.3.1996

(ASVG § 107 Abs. 2 lit. b) Gemäß § 107 Abs. 2 lit. b ASVG verjährt das Recht auf Rückforderung einer Versicherungsleistung nach § 107 Abs. 1 ASVG binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Der Versicherungsträger hat also innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung einen Bescheid im Sinne des § 107 Abs. 1 ASVG zu erlassen und mit diesem die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern. Die Verjährungsbestimmung des § 107 Abs. 2 lit. b ASVG betrifft also nur die Bescheiderlassungspflicht des Versicherungsträgers. Auf keinen Fall setzt aber eine zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheides eingebrachte Klage irgendeine Verjährungsfrist in Gang. OGH 10 Ob S 193/95 v. 28.11.1995.

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