(ASVG § 175 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7) Der Einkauf von Lebensmitteln für den privaten Bedarf des kommenden Tages während einer Rufbereitschaft steht nicht unter Unfallversicherungsschutz.
OGH 10 Ob S 264/95 v. 09.01.1996
Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs. 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Darüber hinaus sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer der in § 175 Abs. 2 ASVG genannten Tätigkeiten ereignen. Ob der Bereitschaftsdienst hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes gleich wie die eigentliche Arbeitszeit zu werten ist, kann unerörtert bleiben. Es trifft nämlich keineswegs zu, daß ein Dienstnehmer während der gesamten Dauer der Arbeitszeit in jedem Fall durchgehend dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Dieser besteht vielmehr nur, wenn und solange er eine Tätigkeit ausübt, die in dem in § 175 Abs. 1 ASVG genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. Wird eine bestimmte, vom Versicherten in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit allein oder überwiegend von eigenwirtschaftlichen Motiven bestimmt, ist für die Dauer dieser Tätigkeit der Zusammenhang mit dem Betrieb gelöst; der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in dieser Zeit nicht. So steht z.B. auch der während einer Arbeitspause im Betrieb unternommene Weg zur Besorgung eines Krankenscheines nicht unter Unfallversicherungsschutz.