(EStG § 24 Abs. 4) Wurde bei negativem Wert des Betriebsvermögens nur das sogenannte Grunderwerbsteuer-Äquivalent (§ 8 Abs. 4 ErbStG) vorgeschrieben und bleiben bei Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung des im Erbweg erworbenen Mitunternehmeranteils stille Reserven, die auf den nackten Grund und Boden entfallen, gemäß § 4 Abs. 1 EStG außer Ansatz, ist eine Anrechnung gemäß § 24 Abs. 4 EStG mangels Doppelbelastung mit Erbschafts- und Einkommensteuer insoweit ausgeschlossen. Sie kommt nur in Höhe jenes Betrages in Betracht, um den der auf das Gebäude entfallende Anteil des Einheitswerts (§ 19 Abs. 2 ErbStG) des Betriebsgrundstücks über dessen Buchwert liegt. FLD f. Tirol v. 31.10.1995. (SWK 1/1996)