(EStG § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a, GrEStG 1955 § 4 Abs. 1 Z. 2) Ein Windfang, der sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befindet, ist der Wohnnutzfläche auch dann zuzurechnen, wenn er bloß "Verteilerbereich" zwischen Büro und Wohnbereich ist. VwGH 95/16/0251 v. 16.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)