(EStG § 16 Abs. 1 Z. 7) Auch Reinigungskosten der Arbeitskleidung im eigenen Haushalt können zu Werbungskosten führen.
VwGH 93/15/0122 v. 04.10.1995
Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung, bei der es sich nicht um eine während der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung handelt, sondern um eine typische Berufskleidung, unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot eines gemischten Aufwands (für sowohl beruflich als auch privat getragene Kleidung).