(ArbVG § 3) Bei einer Gegenüberstellung einer dispositiven Kollektivvertragsregelung (Öffnungsklausel) mit einer im Einzelvergleich nachteiligen Entgeltregelung kann auch dann ein Günstigkeitsvergleich mit anderen KV-Entgeltregelungen vorgenommen werden, wenn die gegenüber dem Kollektivvertrag im Einzelvergleich nachteilige Entgeltregelung einem sozialpolitischen Zweck dient.
OGH 8 Ob A 309/95 v. 14.12.1995