(AMFG § 45 a, Richtlinie 75/129/EWG) Zwei oder mehr miteinander verbundene Unternehmen eines Konzerns, von denen keines bestimmenden Einfluß auf das andere oder die anderen Unternehmen hat, sind nicht daran gehindert, eine gemeinsame Einrichtung für Einstellungen und Entlassungen zu schaffen, so daß insbesondere Entlassungen bei einem der Unternehmen nur mit Zustimmung dieser Einrichtung erfolgen können.