(ABGB § 1313 a, DHG § 2 Abs. 1, ÄrzteG § 22) In Ausbildung stehende Studenten der Medizin (Famulanten und Pflichtfamulanten) sind zur unselbständigen Ausübung der in § 22 Abs. 7 Ärztegesetz genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Zu diesen Tätigkeiten zählt auch die Vornahme operativer Eingriffe. Allerdings enthält § 22 Ärztegesetz keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Umfang Famulanten zur Hilfeleistung (insbesondere bei Operationen) eingesetzt werden dürfen. Dies hat daher der behandelnde Arzt unter Anwendung der ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflicht eigenverantwortlich zu bestimmen. Für besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten verbietet sich der Einsatz eines Famulanten im allgemeinen überhaupt. OGH 1 Ob 532/94 v. 25.01.1994.