(KFG § 103 Abs. 2) Tatort für die Unterlassung einer Lenkerauskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde.
VwGH 95/17/0211 v. 15.09.1995
Als Tatort für die Unterlassung einer Lenkerauskunft hat nach § 103 Abs. 2 Satz 2 Kraftfahrgesetz (KFG) jener Ort zu gelten, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt hat.