(ErbStG § 15 Abs. 1 Z. 7) Vermögen bleibt steuerfrei, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt.
(ErbStG § 15 Abs. 1 Z. 7) Vermögen bleibt steuerfrei, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt.