(GebG § 33 TP 19 Abs. 1, ABGB § 936) Steht einer Person aus einer Vereinbarung mit einer Bank noch keineswegs ein Anspruch auf Verfügung über einen Geldbetrag, also noch kein Leistungsanspruch zu, sondern lediglich das Recht auf Abschluß eines in der Vertragsurkunde (Vorvertrag) inhaltlich näher detaillierten (und damit dem inhaltlichen Bestimmtheitserfordernis des § 936 ABGB hinlänglich entsprechenden) Hauptvertrages (Darlehensvertrag), liegt kein gebührenpflichtiger Kreditvertrag vor. VwGH 95/16/0114 v. 16.11.1995. (Bescheid aufgehoben)