(ASVG § 175 Abs. 2 Z. 1) Ereignet sich der Unfall eines Gastarbeiters auf der Fahrt von Wien in seinen bosnischen Heimatort, erfolgt er nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte zum ständigen Aufenthaltsort und ist daher kein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs. 2 Z. 1 ASVG.
OGH 10 Ob S 209/95 v. 14.11.1995