(IESG § 1 Abs. 4a) Übersteigt bei Insolvenz des Arbeitgebers das der Abfertigungsberechnung zugrundeliegende monatliche Bruttoentgelt 100% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, ist der diesen Betrag übersteigende Teil nur bis zum Ausmaß der insgesamt fixierten Höchstgrenze der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage mit 50% gesichert.
OGH 8 Ob S 38/95 v. 24.10.1995