(AngG § 26 Z. 4, ABGB § 879) Das alleinige Verantwortlichmachen eines Arbeitnehmers für das Verschwinden eines erheblichen Geldbetrages ohne ausreichend klären zu können, ob er tatsächlich ein Fehlverhalten zu verantworten hatte, ist ein Austrittsgrund.
OLG Wien 9 Ra 69/95 v. 07.08.1995, Revision unzulässig