(VBG § 32, GewO § 82 lit. g) Ist das Verhalten eines Müllarbeiters nicht nur seinen Kollegen gegenüber in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar, kommt es nicht darauf an, daß seine Äußerungen, Streiche und Neckereien gegenüber anderen Mitbediensteten milieutypisch sind.
OGH 9 Ob A 115/95 v. 11.10.1995