(ABGB § 863, AngG § 27 Z. 4, § 8 Abs. 3) Ist es fraglich, ob ein Arbeitnehmer nach Ablauf seines Urlaubs tatsächlich seinen Dienst nicht wieder antreten will oder ob er sich bloß pflichtwidrig verhält, ist die Annahme eines vorzeitigen Austritts unzulässig.
OGH 8 Ob A 307, 308/95 v. 16.11.1995