(GrEStG § 5 Abs. 1) Wird ein Grundanteil verbunden mit Wohnungseigentum an einem vom Verkäufer erst zu schaffenden Bauwerk erworben, unterliegt der gesamte vom Erwerber für den Grundanteil und den Baukostenanteil aufgewendete Betrag als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer. VwGH 95/16/0250 v. 19.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)