(GebG § 33 TP 18) Wird eine Hypothekarverschreibung im Interesse des Gläubigers ausgestellt, wobei hier nicht das Interesse am Abschluß oder an der Erfüllung des Rechtsgeschäftes maßgeblich ist, sondern das Interesse an der Errichtung der Urkunde, kommt als Gebührenschuldner allein der Gläubiger in Betracht. VwGH 94/16/0100 v. 19.10.1995. (Bescheid aufgehoben)