(FinStrG § 35) Beim Schmuggel muß der Vorsatz keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Vielmehr genügt es, daß sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen wird, etwa weil ihm die Durchführung eines Vormerkverfahrens unangenehm ist. Auch die bloß vorübergehende Verbringung einer Ware zu einem bestimmten Zweck ohne Durchführung eines entsprechenden Zollverfahrens erfüllt den Tatbestand des Schmuggels. VwGH 94/16/0123 v. 19.10.1995. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)