(FinStrG § 31 Abs. 5) Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Das Erlöschen der Strafbarkeit wegen Ablaufs der Frist ist von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch bei Fristablauf während des Rechtsmittelverfahrens wahrzunehmen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, daß die Rechtsmittelbehörde den Schuldausspruch nur zu bestätigen hatte. VwGH 94/16/0123 v. 19.10.1995. (Beschwerde abgewiesen, Bescheid aufgehoben)