(FinStrG § 29) Wenn auch für die Erstattung einer Selbstanzeige im Gesetz keine besondere Form vorgesehen ist, erfordert sie doch die Darlegung der begangenen Verfehlung. Ein bloßes Eingestehen einer Tat im Zuge einer Vernehmung kann daher schon begrifflich nicht als Selbstanzeige angesehen werden. VwGH 94/16/0123 v. 19.10.1995. (Beschwerde abgewiesen, Bescheid aufgehoben)